AGB für Fahrzeugüberführungen auf eigener Achse
WINKLER GbR
1 Allgemeines
1.1 Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen bei der WINKLER GbR, nachfolgend WINKLER GbR genannt, die von Verbrauchern oder Unternehmern (gemeinsamen Kunden) über die Internetportale oder in sonstiger Form mit WINKLER GbR getätigt werden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden diese AGB für die laufende Geschäftsbeziehung bei der Erstbestellung einbezogen werden. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Falls der Kunde aktuell oder in Zukunft von WINKLER GbR angebotene Dienstleistungen und Services im Zusammenhang mit der Dienstleistung Überführung nutzt, gelten diese besonderen Geschäftsbedingungen. Die hier vorliegenden spezielleren Bedingungen gehen für den Fall, dass sie im Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WINKLER GbR stehen, den Allgemeinen Regelungen vor.
1.2 Diese Regelungen gelten sowohl für Verbraucher, als auch für Unternehmer.
2 Beauftragung/Bevollmächtigung/Leistungsumfang
2.1 Die Beauftragung von WINKLER GbR umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung von Firma WINKLER, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrage des Kunden abzuschliessen, sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit FAHRSERVICE WINKLER GbR nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt.
2.2 WINKLER GbR bietet für Kunden die europaweite Überführung von Fahrzeugen unter dem Oberbegriff der Überführung an. Hierunter wird derzeit nur die Lieferung auf eigener Achse verstanden. WINKLER GbR erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher Dritten, insbesondere die Auswahl des Fahrers, trifft WINKLER GbR nach freiem Ermessen.
3 Rechte und Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde hat bei einer Fahrzeugüberführung am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Überführung auf eigener Achse darf das Fahrzeug keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO/StVZO das Benutzen im Strassenverkehr beeinträchtigen. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der Kunde zu tragen.
3.2 Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes um mehr als 30 Minuten, so werden für jede angefangene halbe Stunde EUR 20,00 berechnet. Zusätzlich hat der Kunde die durch die von ihm zu vertretende Verspätung ggf. anfallenden Mehrkosten (z.B. Übernachtungskosten des Überführungsfahrers) zu erstatten. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, nicht abholbereit oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel insbesondere auf Grund der StVO/StVZO nicht zu überführen, werden 75% des Überführungspreises abzüglich tatsächlich von WINKLER GbR ersparten Aufwendungen berechnet. Dem Kunden bleibt in jedem Fall nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.3 Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere/fehlender Genehmigungen entstehen (Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp- u. Bergungskosten, etc.), es sei denn, diese sind von WINKLER GbR verursacht und zu vertreten.
3.4 Die Beurteilung des Überführungsfahrers zum Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden können und entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
3.5 Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber WINKLER GbR für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs den Kunden durch die Ordnungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme sind von WINKLER GbR verursacht und zu vertreten.
3.6 Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, das an ihn zurück zu gewährende Fahrzeug mit den Begleitunterlagen entgegen zu nehmen bzw. an der von ihm angegebenen Zustelladresse anzunehmen.
Wird der Kunde an der Zustelladresse nicht angetroffen, kann die Überführung gegen Empfangsquittung auch an eine andere, vom Kunden zuvor legitimierte, Person erfolgen. Bei Unternehmern sind dies alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Unternehmers aufhalten und von denen nach den Umständen erwartet werden kann, dass sie für den Kunden tätig sind und die Unterlagen/Gegenstände an den Unternehmer weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Mitarbeiter des Unternehmers.
3.7 Wird der vom Kunden bezeichnete Empfänger nicht persönlich angetroffen, wird WINKLER GbR nach Rücksprache mit dem Kunden abermals die Überführung vornehmen lassen. Die Kosten der erneuten Überführung sowie weitere nachgewiesene Mehrkosten (z. B. Hotelkosten) trägt der Kunde.
4 Preise/Zahlungsbedingungen
4.1 Der Preis für die durchgeführten Leistungen ergibt sich aus der dem Kunden bekannten bzw. bei Beauftragung zur Kenntnis gebrachten Preisleiste auf den Internetseiten von WINKLER oder aus einer gesonderten, bei Auftragserteilung geschlossenen, Preisvereinbarung.
5 Haftung und Gewährleistung bei Überführungen
5.1 Die Haftung von WINKLER GbR und seiner Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung oder Schadensverursachung. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruhen.
5.2 Der Kunde versichert, dass Winkler GbR oder Mitarbeiter als berechtigter Fahrer der Haftpflicht- und / oder der Vollkaskoversicherung gemeldet und dies anerkannt und bestätigt wurde.
5.3 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber von WINKLER GbR, sämtliche Informations- und Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung fristgerecht zu erfüllen. Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Vollkaskoversicherung, die zu einer Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkaskoversicherung führen, sind Schadensersatzansprüche gegen WINKLER GbR und seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
5.4 WINKLER GbR sowie seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich für den Fall eines Unfalles, die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung des Unfallgeschehens zu gewährleisten. WINKLER GbR sowie seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, auch bei geringfügigen Schäden ausführlich schriftlich über den Unfallhergang zu berichten.
5.5 Für den Fall, dass bei einer Überführung auf eigener Achse, eine Panne auftritt ist WINKLER GbR berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird WINKLER GbR sich umgehend mit dem Kunden in Verbindung setzen und mit diesem die weitere Vorgehensweise absprechen. Der hierdurch anfallende zusätzliche Zeitaufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Kunden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
5.6 WINKLER GbR bemüht sich darum, die vom Kunden gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten. WINKLER GbR übernimmt jedoch keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Ausführungsfristen, welche unbedingt eingehalten werden sollen, bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine Haftung aufgrund von WINKLER GbR nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Unfälle, Staus, Unwetter, etc., ist ausgeschlossen.
5.7 Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist WINKLER GbR berechtigt, die Überführung auf eigener Achse, von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind, ab zu lehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Bereitstellung des Fahrzeugs mit witterungsbedingter Bereifung (gem. §2 Abs. 3a StVO) obliegt dem Kunden. Ist ein Fahrzeug nicht mit witterungsbedingter Bereifung ausgestattet, ohne dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Kunden angegeben wurde, so wird die daraus resultierende Fehlfahrt in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet. Für etwaige weiter aus der Falschbereifung entstehenden Kosten und/oder Ansprüche haftet der Kunde.
6 Kilometerbegrenzung
6.1 Bei der Überführung auf eigener Achse ist das Auftragsvolumen einer mit dem oder den Fahrzeugen gefahrenen Strecke an einem Tag beträgt 1.000 km bzw. 12 Stunden Fahrzeit. Bei Überschreitung dieser Entfernung oder Fahrzeit wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von EURO 80,00 berechnet.
7 Mängelanzeige
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens eine Woche nach Entgegennahme des Fahrzeugs gegenüber WINKLER GbR nach Art und Umfang anzuzeigen. Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in welchem alle erkennbaren Schäden (Beulen, Kratzer, defekte Scheiben etc.) festgehalten werden müssen. Dieses Übergabeprotokoll ist von dem Kunden zu unterzeichnen. Für offensichtliche oder bei Übergabe erkennbare Schäden und/oder Mängel, die nicht in dem Übergabeprotokoll vermerkt sind, gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass diese Schäden/Mängel bei Übergabe nicht vorhanden waren. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass solche Schäden bereits bei Übergabe vorlagen. Versäumt der Kunde die vorgenannten Mängelanzeigefristen bei offensichtlichen Mängeln, sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt.
8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
9 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz der WINKLER GbR zuständige Amtsgericht